01.03.2022 | Quelle: anwalt.de
KBA ruft offiziell ca. 74.500 Opel-Diesel zurück
Das Kraftfahrtbundesamt hat erneut einen verpflichtenden Rückruf angeordnet. Betroffen sind dieses Mal rund 74.500 deutsche Opel-Diesel – weltweit knapp 400.000 Fahrzeuge. Grund ist die allgemein bekannte Schummelsoftware, die in tausenden Opel-Diesel verbaut ist und den Stickoxid-Ausstoß manipuliert. Ein Software-Update seitens des Herstellers soll die Manipulation korrigieren.
Der amtliche Rückruf umfasst die Modelle Astra, Corsa und Insignia der Baujahre 2013-2018 mit einem 1,3 l und 1,6 l-Dieselmotor der Zulassungsnorm Euro 6 und somit einige besonders beliebte Modelle des Herstellers.
Konkret vom Rückruf betroffen sind demnach folgende Opel-Diesel:
- Corsa (Baujahr 2014-2016)
- Corsa (Van) (Baujahr 2014-2016)
- Corsa (Van) (Baujahr 2015-2016)
- Astra (Stufenheck) (Baujahr 2014-2015)
- Astra Sports Tourer (Baujahr 2014-2018)
- Astra GTC (Baujahr 2014-2018)
- Astra Notchback (Baujahr 2014-2018)
- Astra (Van) (Baujahr 2015)
- Astra, Astra+ (Baujahr 2015-2018)
- Astra Sports Tourer, Astra Sports Tourer+ (Baujahr 2015-2018)
- Insignia (Baujahr 2015-2016)
Opel ist bereits seit 2015 in den Abgasskandal verstrickt. Das KBA entdeckte schon zu diesem Zeitpunkt mehrere unzulässige Funktionen zur Manipulation der Abgasreinigung in Opel-Dieselmotoren. Opel hatte jedoch stets bestritten, illegale Abschalteinrichtungen verbaut zu haben. Vielmehr beharrte Opel darauf, dass alle gesetzlichen Vorgaben stets eingehalten wurden. Das KBA bestätigt mit den nun veröffentlichten Rückrufmaßnahmen wieder einmal das Gegenteil.
Betroffene Opel-Fahrer sollten sich nicht mit einem Software-Update abspeisen lassen, welches bereits in vielen Fällen z. B. zu einer Verschlechterung der Motorleistung geführt hat. Vielmehr sollten im ersten Schritt Schadensersatzansprüche geprüft werden. Mehr Infos dazu finden Sie hier.
31.03.2022 | Quelle: anwalt.de
Auch OLG Schleswig folgt BGH-Urteilen
Am 21.02.2022 hatte der Bundesgerichtshof entschieden, dass Verbraucher, die einen neuen Diesel mit dem Schummelmotor EA189 erworben haben, einen Anspruch auf den sogenannten Restschadensersatz haben.
Neben weiteren Oberlandesgerichten, teilte nun auch das OLG Schleswig diese Auffassung und setzte mit Urteil vom 15.03.2022 (AZ: 7 U 170/21) ebenfalls die Rechtsprechung des BGH um und verurteilte die VW AG trotz Verjährung vollumfänglich zu Schadensersatz gemäß §852 BGB.
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