München, 21.11.2019. Erfolg für einen vom VW-Abgasskandal geschädigten Autokäufer. Das OLG Celle sprach ihm mit Urteil vom 20. November 2019 Schadensersatz wegen vorsätzlicher sittenwidriger Schädigung zu (Az. 7 U 244/18). Er kann das Fahrzeug zurückgeben und die Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer verlangen.
Für VW ist das Urteil eine weitere empfindliche Niederlage im Abgasskandal. Nachdem zahlreiche Landgerichte quer durch die Republik VW bereits zu Schadensersatz verurteilt haben, wird diese Rechtsprechung auch von immer mehr Oberlandesgerichten bestätigt. Nun hat auch das OLG Celle ein Urteil im Abgasskandal gesprochen.
„Erfreulicherweise sind die OLG-Urteile noch vor Ablauf der Verjährungsfrist ergangen. Diesen Rückenwind können geschädigte Verbraucher nutzen, um ihre Ansprüche gegen VW noch rechtzeitig vor dem 31. Dezember 2019 geltend zu machen. Danach sind die Forderungen in der Regel verjährt“, sagt Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz, CLLB Rechtsanwälte München.
Das Urteil des OLG Celle zeigt auch, dass geschädigte Autokäufer sich nicht entmutigen lassen sollten, wenn ihre Klage in erster Instanz noch abgewiesen wird. Ansprüche lassen sich auch im Berufungsverfahren noch durchsetzen. So war es auch in diesem Fall. Der Kläger hatte Schadensersatzansprüche wegen der Verwendung einer unzulässigen Abschalteinrichtung in seinem Fahrzeug mit einem Dieselmotor des Typs EA 189 geltend gemacht. Das Landgericht hatte die Klage noch abgewiesen, weil es keine Täuschungshandlung des Herstellers sah.
Das sah das OLG Celle jedoch ganz anders und es kippte das Urteil im Berufungsverfahren. Es verwies auf den Hinweisbeschluss des BGH, nachdem Fahrzeuge mit einer unzulässigen Abschalteinrichtung einen Mangel aufweisen (Az. VIII ZR 225/17).
Ein Autohersteller, der mit einer Manipulationssoftware ausgestattete Fahrzeuge in den Verkehr bringt, täusche alle potenziellen Kunden über die Eigenschaften des Autos. Denn der Verbraucher gehe davon aus, dass das Fahrzeug den gesetzlichen Vorgaben entspricht und im Straßenverkehr uneingeschränkt genutzt werden kann. Dies sei aber nicht der Fall. Denn durch die Verwendung der unzulässigen Abschalteinrichtung drohe den Fahrzeugen der Verlust der Typengenehmigung und die Stilllegung, so das OLG.
Daher sei dem Kunden schon mit dem Abschluss des Kaufvertrags ein Schaden entstanden, der auch durch ein späteres Software-Update nicht beseitigt werden könne. Der geschädigte Kunde habe daher Anspruch auf Schadensersatz, so das OLG Celle. Er könne entweder das Fahrzeug behalten und den Minderwert sowie etwaige weitere Schadenspositionen beanspruchen oder – wie im vorliegenden Fall – die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangen. Dann kann er das Fahrzeug gegen Erstattung des Kaufpreises abzüglich einer Nutzungsentschädigung zurückgeben, führte das OLG Celle weiter aus, das die Revision zum BGH zugelassen hat.
„Das Urteil zeigt, dass hervorragende Aussichten bestehen, Schadensersatzansprüche gegen VW durchzusetzen. Diese Chance sollten sich geschädigte VW-Kunden nicht entgehen lassen und ihre Ansprüche noch vor Eintritt der Verjährung geltend machen“, so Rechtsanwalt Dr. Leitz.