Der VW Diesel-Abgasskandal wurde im Jahre 2015 bekannt. Dennoch gehen Gerichte – nach Auffassung der CLLB Rechtsanwälte auch zu Recht – davon aus, dass eine Verjährung der Schadenersatzansprüche in vielen Fällen noch nicht eingetreten ist. Betroffene PKW Eigner sollten daher umgehend rechtlichen Rat einholen.
Der VW Abgasskandal wurde, jedenfalls was den Motorentyp EA 189, betrifft, im Jahr 2015 öffentlich. Aus diesem Grund versucht VW sich bei neu eingereichten Klagen auf eine Verjährung der Ansprüche zu berufen.
Wie Spiegel online berichtet, hat nun das Landgericht Trier (n.n. rechtskräftig) entschieden, dass entsprechende Ansprüche nicht verjährt sind. Im dortigen Fall hatte die Klagepartei den fraglichen PKW im Februar 2014 gekauft, die Klage aber erst 2019 eingereicht.
Das Gericht sah eine Verjährung nicht als gegeben an. Grund dafür ist laut der Presseverlautbarung, dass die Berichte aus dem Jahr 2015 über die Softwaremanipulationen keine Kenntnis aller schadensbegründenden Umstände auslösen würden. Der Sachverhalt sei sehr kompliziert.
Von den Abgasmanipulationen beim EA 189 Motor waren alleine in Deutschland rund 2,5 Millionen Fahrzeuge betroffen. PKW-Eigner, deren Fahrzeuge mit dem EA 189 Motor ausgestattet wurden und die noch nicht aktiv geworden sind, sollten daher laut Rechtsanwalt Dr. Henning Leitz von der Kanzlei CLLB Rechtsanwälte umgehend mögliche Ansprüche prüfen lassen. Die Kanzlei CLLB Rechtsanwälte mit Standorten in München und Berlin vertritt weit über 1000 Mandanten im Dieselskandal und hat bereits zahlreiche positive Urteile erstritten.
In vielen Fällen decken Rechtschutzversicherungen ein Vorgehen gegen den Autohersteller. CLLB Rechtsanwälte übernehmen selbstverständlich auch die Korrespondenz mit der Rechtschutzversicherung. Sie holen die entsprechende Deckungszusage ein.